1994: Artikel 3 des deutschen Grundgesetzes
Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung behinderter und nichtbehinderter Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.
2002: Deutsches Behinderten-Gleichstellungsgesetz
Ziel dieses Gesetzes ist es, die Benachteiligung von behinderten Menschen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen.
§4 – Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
In allen Bundesländern von Deutschland wurden in Ergänzung zum Bundesbehindertengleichstellungsgesetz auch Antidiskriminierungsgesetze geschaffen.
Wichtige Normen bzw. Richtlinien für barrierefreies Planen und Bauen:
- DIN 18024-1 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Straßen, Plätze, Wege, öffentliche Verkehrs- und Grünanlagen sowie Spielplätze
- DIN 18040-1 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Öffentlich zugängliche Gebäude
- DIN 18040-2 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Wohnungen
- DIN 32975 Gestaltung visueller Informationen im öffentlichen Raum zur barrierefreien Nutzung
- DIN 32984 Bodenindikatoren im öffentlichen Raum
Vereinbaren Sie mit Ihrem Planer, Architekten und Errichter schriftlich, dass diese Normen und Richtlinien in der jeweils aktuellen Fassung zur Anwendung kommen müssen. Da diese im Falle einer Klage, eine maßgebliche Grundlage dafür sind, ob die Barrierefreiheit umgesetzt wurde bzw. in welchem Ausmaß.