Uneingeschränkte Mobilität und die damit verbundene Freiheit ist für jeden wichtig. Auch körperlich beeinträchtigte Menschen sind davon nicht ausgenommen und können unter bestimmten Voraussetzungen selbst am Steuer sitzen.
Der Wunsch nach Selbständigkeit ist allerdings an einige Anforderungen gebunden. Wir bringen etwas Licht in dieses Thema und fassen zusammen, worauf es ankommt:
Die ärztliche Untersuchung
Die Beurteilung für die Erlangung eines Führerscheins bei einer körperlichen Behinderung obliegt einem Amtsarzt sowie einem Techniker. Diese stellen fest, ob die Fahrerlaubnis erteilt werden kann und welche Zusatzeinrichtungen und Umbauten für das Kraftfahrzeug vorgenommen werden müssen.
Diese Einrichtungen müssen allerdings auch beim Übungsfahrzeug der Fahrschule vorliegen und auch die praktische Prüfung muss mit diesem Fahrzeug absolviert werden. Wird der amtsärztliche Befund nicht ausgestellt, gibt es trotzdem die Möglichkeit eines Führerscheins mit Einschränkung. Dies ist allerdings vom Einzelfall abhängig.
Ergibt die ärztliche Untersuchung, dass die Fahrerlaubnis nur mit Auflagen erteilt wird, dann lautet das Gutachten „bedingt geeignet“. Diese Auflagen können Körperersatzstücke oder Behelfe, beispielsweise Brillen, Sitzpolster etc. sein, oder aber dass nur gewisse Fahrzeuge bedient werden, oder aber, dass eine regelmäßige ärztliche Untersuchung angeordnet wird. Befristungen und Auflagen werden auch im Führerschein eingetragen.
Die Beobachtungsfahrt
Im nächsten Schritt erfolgt eine Beobachtungsfahrt mit dem Techniker oder dem Amtsarzt. Diese legen dabei fest, welche Betätigungsvorrichtung für die Handhabung erforderlich sind. Diese Fahrt darf nur mit adaptierten Schulfahrzeugen der entsprechenden Führerscheinklasse erfolgen.
Die Führerscheinprüfung selbst sowie die erforderlichen Anträge entsprechen dann dem Standardprozedere.
Prüfung für Hörgeschädigte
Gehörlose oder stark schwerhörige Personen können die theoretische Fahrprüfung auch in Gebärdensprache ablegen – die Prüfungsdauer verlängert sich dabei dementsprechend.
Zuschüsse
Sogenannte „Begünstigten behinderten Menschen“ oder Gehbehinderte können einen 50 %igen Zuschuss zur Erlangung der Fahrerlaubnis zur Erreichung und Erhaltung des Arbeitsplatzes beantragen, sofern diese auf die Benützung des Fahrzeugs angewiesen sind. Das heißt: Der Arbeitsplatz kann nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden oder aber die Wegstrecke zum öffentlichen Verkehrsmittel ist unzumutbar. Zuständig dafür ist die Landestelle des Sozialministeriums.
Behindertenfahrzeuge
Welches Fahrzeug das richtige ist, hängt in erster Linie von der Art und schwere der Behinderung ab. Unterschieden wird bei Behindertenfahrzeugen zwischen Ausgleichskraftfahrzeugen und der Adaption von Kraftfahrzeugen.
Ausgleichsfahrzeuge – sind Fahrzeuge, die durch nachträglich angebrachte Ein- und Vorrichtungen für Lenker mit Behinderungen geeignet sind. Diese Umbauten werden auch im Typen- und Zulassungsschein vermerkt.
Adaptierte Kraftfahrzeuge – sind neue Fahrzeuge die erst umgebaut werden müssen. Der Umbau muss von der Behörde allerdings genehmigt werden, dabei kann auch ein Zuschuss für Neukauf oder Adaptierung beantragt werden. Führende Autohersteller bieten entsprechende Umbauten an und unterstützen ebenso bei der Typisierung.
ARBÖ und ÖAMTC bieten eine spezielle Beratung an. Es empfiehlt sich, diese vor dem Kauf in Anspruch zu nehmen!
Übersicht finanzieller Unterstützung
Aktuelle Informationen über Unterstützungsmöglichkeiten im Rahmen der Erlangung der Fahrerlaubnis finden Sie HIER!